Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen, Dede Logistic Services, vertreten durch Emre Dede, Langenhorner Chaussee 103, 22415 Hamburg, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers im Bereich der Notfall Logistik und Express Transporte. (3) Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen. (4) Der Auftragnehmer erbringt Transportleistungen gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017), welche unter folgendem Link abrufbar sind: [https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/07_Publikationen/ADSp/DSLV-ADSp- 2017.pdf], sofern nichts anderes vereinbart ist. Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB. (5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB. (6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Transportleistungen werden entweder über den direkten Kontakt per Telefon oder E- Mail zwischen dem Kunden und dem Spediteur vereinbart. (2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung per E-Mail eine Rechnung. (3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. (4) Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von dem Auftragnehmer für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten. (5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Transportbuchung trotz vorheriger Buchung abzusagen, insbesondere wenn das interne Programm zur Fahrzeugverfügbarkeit ausfällt oder andere unvorhergesehene Umstände eintreten. (6) Im Falle einer Stornierung einer Transportbuchung durch den Auftragnehmer wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert. Etwaige bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall zurückerstattet.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Transportleistungen gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017), sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Transporte von Gefahrgut. (3) Der Spediteur bearbeitet den Transport und versendet den unterschriebenen Lieferschein zusammen mit der Rechnung. (4) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. (5) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (aus diesem Vertrag oder aus ADSp) bzgl. der Organisation der Transportbeförderung, einhält.

§ 4 Durchführung der Leistung

Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie den einzuhaltenden Terminen auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Der Auftraggeber informiert insbesondere über die für das Transportgut notwendige Ladungssicherung und die notwendigen Sicherungstechniken. Die Information hat dem Auftragnehmer so rechtzeitig zuzugehen, dass ihm die Bereitstellung der notwendigen Sicherungstechniken möglich ist. Bei Verletzung dieser Informationspflicht wird der Auftragnehmer hiermit von seinen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Beförderungssicherheit der Ladung im Innenverhältnis freigestellt. Angaben zum Wert des Gutes macht der Auftraggeber dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. Soweit der Auftraggeber Anforderungen an das Fahrzeug stellt, welche sich nicht zwingend aus den Informationen über die Art, die Beschaffenheit, das Gewicht, die Menge oder die notwendige Sicherung des Transportgutes ergeben, muss der Auftragnehmer diesen Anforderungen nur folgen, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. (3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (4) Führt der Auftragnehmer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Auftraggeber auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Auftraggeber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Auftraggeber durch diese Mängel entstanden sind. In einem solchen Fall trägt der Auftraggeber einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Auftragnehmer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (5) Der Auftragnehmer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nicht verpflichtet, außer dies ist gegen Leistung eines vorab gesondert festzusetzenden Aufwendungsersatzes vereinbart. Ebenso wenig ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Ladungssicherheit des Beförderungsgutes zu überprüfen. Dies gilt nicht im Falle offensichtlich erkennbarer Sicherungsmängel. (6) Nimmt der Auftragnehmer ein Gut zur Beförderung an, welche äußerlich erkennbaren Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Auftraggeber den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt. (7) Der Auftraggeber hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Auftraggeber oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen, soweit ihn die vom Auftraggeber oder Auftraggeber diesbezüglich erhaltenen Informationen dazu befähigen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Auftragnehmer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung und bedarf besonderer Vereinbarung. Gleiches gilt für die Entladung durch den Auftragnehmer. (8) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden. Für darüberhinausgehende Zeiten fällt Standgeld an. Die Beladezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladezeit ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Handelt es sich um keinen Fixtermin, kann das Fahrzeug auch in angemessener Zeit vorher, insbesondere während der üblichen Geschäftszeiten zur Beladung gestellt werden. Die Entladezeit beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält bzw. der Fahrer das Fahrzeug als zur Entladung bereit meldet.

§ 5 Zahlung

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Rechnung entweder über die Online Bezahl Funktion von Stripe oder auf herkömmliche Weise zu begleichen. Bei Zahlung auf herkömmliche Weise beträgt das Zahlungsziel 10 Tage ab Rechnungsdatum. (2) Der Auftragnehmer bietet eine Online-Bezahl-Funktion über den Zahlungsdienstleister Stripe an. Für die Nutzung der Online Bezahl Funktion gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Stripe. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Probleme oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Stripe auftreten. (3) Alle Preise auf im Angebot von dem Auftragnehmer sind Nettopreise aufgeführt. (4) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 6 sind darauf nicht anwendbar. (2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. (4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit. (5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen. (6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 7 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (2) In sonstigen Fällen haften der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen. (3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. (4) Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachte Leistung entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Verlust oder sonstige indirekte Schäden. (5) Für die Haftung aus Speditionsgeschäften im Sinne der §§ 453, 459 f. HGB, aus Lagergeschäften sowie aus speditionsüblichen Logistikgeschäften, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) im Sinne der Ziffern 22.1 – 22.3 ADSp. (6) Der Auftragnehmer ist gegen alle Schäden, für die er nach diesen Bedingungen, nach dem HGB und nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) haftet, im marktüblichen Umfang versichert. Zur Haftungsversicherung des Auftragnehmers finden die Bestimmungen gemäß Ziff. 28 ADSp Anwendung. Hinsichtlich der Versicherung des Gutes finden die Regelungen gemäß Ziff. 21 ADSp Anwendung.

§ 8 Datenschutz

Die Parteien werden, die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten. (2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen. (3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. (4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage unter folgendem Link: https://dede-logistic-services.com/datenschutz

§ 9 Widerrufsrecht

(1) Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter www.dede-logistic-services.com/widerruf (2) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen

§ 10 Europäische Streitbeteiligung

(1) Wir weisen auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten. (2) Wir sind zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.